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Allgemeine Geschäftsbedingungen Romahaus

Artikel 1 Gültigkeit der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die von Romahaus mit Sitz in Twist, auch unter dem Namen Sustainables B.V. firmiert, im Folgenden “Romahaus” genannt, geschlossen werden.

1.2 Von diesen Bedingungen abweichende Sonderbestimmungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

Artikel 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner und/oder Dritter

2.1 Romahaus erkennt die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern und/oder Dritten nur an, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

2.2 Die Anwendbarkeit der vorgenannten allgemeinen Bedingungen berührt jedoch nicht die Anwendbarkeit der allgemeinen Bedingungen von Romahaus, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu denen von Vertragspartnern und/oder Dritten.

2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen werden von Romahaus nur zu den vorgenannten Bedingungen anerkannt und gelten

nur für die dafür vorgesehene Transaktion. Spätere Transaktionen werden nicht automatisch wieder über diese Einkaufsbedingungen abgewickelt.

Artikel 3 Angebote

3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Angebotsanfrage dar. Durch Anklicken des Buttons [Toevoegen aan winkelwagen]erklärt der Auftraggeber verbindlich, das Produkt erwerben zu wollen.

3.2 Ein Kaufvertrag kommt zustande wenn die Angebotsanfrage, unmittelbar nach Erhalt, vom Verkäufer durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail an den Auftraggeber angenommen wird. Mit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber gilt das Angebot als verbindliche Bestellung, die erst dann als rechtswirksam gilt.

3.3 In der vom Verkäufer versandten E-Mail wird der Vertragstext, bestehend aus Angebot und Lieferkonditionen dem Auftraggeber auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes durch den Verkäufer gespeichert.

3.4 Mit dem Klicken auf den Button [offerte aanvragen]bestätigt der Auftraggeber, von unseres AGB, der Widerrufsbelehrung und der Datenschutzerklärung Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein.

3.5 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug bekannt, der nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lässt, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.6 Auftragsänderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3.7 Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

Artikel 4 Nutzung des Internets als Kommunikationsmittel

Für Missverständnisse, Unklarheiten, Verzögerungen oder fehlerhafte Übermittlung von Auftragsdaten und Mitteilungen, die sich aus der Benutzung des Internets oder sonstiger Kommunikationsmittel im Verkehr zwischen Romahaus und dem Auftraggeber ergeben, haftet Romahaus nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Romahaus vor.

Artikel 5 Personenbezogene Daten

Romahaus respektiert und schützt die Privatsphäre seiner Kunden. Romahaus beschränkt sich auf die Erfassung derjenigen Daten, die für die Abwicklung der Bestellung und die Kommunikation mit dem Kunden notwendig sind. Romahaus gibt unter keinen Umständen personenbezogene Daten an Dritte weiter. Die vom Kunden bereitgestellten Daten werden intern gespeichert. Sofern der Kunde nichts anderes angibt, verwendet Romahaus die Informationen, um seine Produkte und Dienstleistungen besser auf die Bedürfnisse seiner Kunden abzustimmen.

Artikel 6 Fernabsatzvertrag

6.1 Bei einem Fernabsatzvertrag hat der Kunde, der eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt, das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

6.2 Macht der Kunde von seinem im ersten Absatz dieses Artikels beschriebenen Recht Gebrauch, so erstattet Romahaus dem Kunden innerhalb von 30 Tagen, nachdem es von der Auflösung erfahren hat, den/die vom Kunden bereits gezahlten Betrag/Beträge.

6.3 Romahaus behält sich das Recht vor, einen Teil des Betrages zu erstatten oder die Rücksendung abzulehnen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ware benutzt oder beschädigt wurde.

Artikel 7 Vereinbarung

7.1 Die Vereinbarung über den Kauf und Verkauf von Waren und/oder Erbringung von Werkleistungen wird für Romahaus erst durch seine Bestätigung verbindlich.

7.2 Jeder mit Romahaus geschlossene Vertrag enthält die auflösende Bedingung, dass Romahaus die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach eigenem Ermessen prüft.

7.3 Angaben zu den angebotenen Waren wie Eigenschaften, Maße, Gewichte usw. sowie Angaben in Druckschriften, Zeichnungen, Abbildungen usw., die von Romahaus im Rahmen des Angebots gemacht werden, sind für Romahaus unverbindlich und werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Drucksachen, Zeichnungen, Abbildungen usw. weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden oder dass der Inhalt dieser Unterlagen Dritten mitgeteilt wird.

Artikel 8 Preise

8.1 Alle Verträge werden unter Vorbehalt stets auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Abschlusses gültigen Preise einschließlich Umsatzsteuer geschlossen.

8.2 Preislisten und Werbematerialien sind freibleibend und für Romahaus nicht verbindlich.

8.3 Erhöhen sich die Preise für Löhne, Sozialabgaben, Umsatzsteuer usw. nach der Vereinbarung, auch wenn diese auf Umstände zurückzuführen sind, die bereits zum Zeitpunkt des Angebots vorhersehbar waren, können diese weitergegeben werden. Geschieht dies innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Vereinbarung, sind beide Parteien berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen.

8.4 Wenn die Preisschwankung mehr als 5 % des vereinbarten Transaktionspreises beträgt, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, es sei denn, diese Preisschwankung ist die Folge einer Vertragsänderung oder ergibt sich aus einem gesetzlichen Recht dazu.

Artikel 9 Lieferzeiten

9.1 Liefertermine sind verbindliche Angaben, es sei denn, diese sind zwischen dem Auftraggeber und Romahaus ausdrücklich als nicht verbindlich vereinbart worden. Im Falle eines Lieferverzugs muss der Auftraggeber Romahaus schriftlich in Kenntnis setzen. Ebenso wird Romahaus dem Auftraggeber unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Lieferung nicht stattfindet.

9.2 Die Lieferzeit wird in der Erwartung festgelegt, dass für Romahaus keine Hindernisse für die Lieferung der Waren entstehen.

9.3 Falls der Kunde 14 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin um eine Verschiebung der Lieferung bittet, ist dies nur möglich, wenn 50 % der zu liefernden Waren bezahlt wurden. Wird ein solcher Antrag auf Verschiebung von 7 Tagen vor dem Liefertermin gestellt, müssen 75 % der zu liefernden Waren bezahlt werden.

9.4 Hat der Kunde die bestellte Ware nach Ablauf der Lieferfrist nicht abgenommen, so lagert die Ware auf seinen Kosten und seiner Gefahr bei ihm.

Artikel 10 Pflichten des Auftraggebers

10.1 Der Auftraggeber stellt eine Mithilfe beim Abladen sicher.

10.2 Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so können die daraus entstehenden Schäden und Kosten für Romahaus dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

Artikel 11 Änderungen des Auftrags

11.1 Änderungen des ursprünglichen Auftrages, gleich welcher Art, die schriftlich oder mündlich durch den Auftraggeber oder in seinem Namen vorgenommen werden und die zu höheren Kosten führen, als zum Zeitpunkt der Angebotserstellung absehbar waren, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

11.2 Änderungen, die der Auftraggeber bei der Ausführung des Auftrags nach dessen Erteilung wünscht, sind Romahaus vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Werden die Änderungen mündlich oder telefonisch mitgeteilt, so trägt der Kunde das Risiko der Umsetzung der Änderungen.

11.3 Änderungen können dazu führen, dass Romahaus die für die Änderungen vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, ohne dass dies von Romahaus zu vertreten ist.

Artikel 12 Stornierung

12.1 Wenn der Auftraggeber den Auftrag storniert und/oder die Annahme der Ware verweigert, ist er verpflichtet, die von Romahaus bereits gekauften Materialien und Rohstoffe, ob verarbeitet oder nicht, zum Selbstkostenpreis, einschließlich Löhne und Sozialabgaben, abzunehmen und zu bezahlen, und er ist verpflichtet, Romahaus eine vollständige Entschädigung für das bereits Geleistete zu zahlen. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, Romahaus eine Entschädigung in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises zu zahlen, wenn er 21 Tage vor dem Liefertermin storniert, 50 % des vereinbarten Preises im Falle von 14 Tagen und 75 % des vereinbarten Preises im Falle von 7 Tagen vor dem Liefertermin. Der Kunde ist ferner verpflichtet, Romahaus von jeglichen Ansprüchen Dritter infolge der Stornierung des Auftrags und/oder der Ablehnung der Ware freizustellen.

12.2 Unbeschadet des im vorigen Abschnitt dieses Artikels Gesagten behält sich Romahaus alle Rechte vor, die vollständige Erfüllung des Vertrags und/oder eine vollständige Entschädigung zu fordern.

Artikel 13 Reklamation

13.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung und vor Beginn der Montage sorgfältig auf Mängel zu untersuchen und, falls solche vorhanden sind, Romahaus unverzüglich schriftlich unter Beifügung von Lichtbildern zu informieren. Zeigt der Kunde Romahaus nicht innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Lieferung Mängel an, die bei sorgfältiger Prüfung hätten entdeckt werden können, so wird davon ausgegangen, dass der Kunde den Zustand, in dem die gekaufte Ware geliefert wurde, akzeptiert hat, und jegliches Recht auf Reklamation erlischt.

13.2 Romahaus muss die Möglichkeit erhalten, eingereichte Beschwerden zu prüfen. Im Falle einer Einigung wird eine schriftliche Erklärung verfasst, die von beiden Parteien unterzeichnet werden muss.

13.3 Ist die Beanstandung nach Ansicht von Romahaus berechtigt, wird Romahaus die gelieferte Ware bei Rückgabe im Originalzustand kostenlos ersetzen oder eine angemessene Entschädigung bis maximal zum Rechnungswert der gelieferten Teile zahlen.

Artikel 14 Garantie

14.1 Für Waren, die mit einer Werksgarantie oder einer Garantie des Importeurs oder Großhändlers verkauft und geliefert werden, gelten ausschließlich die von diesen Lieferanten festgelegten Garantiebedingungen.

14.2 Die Garantie umfasst die Rücklieferung des beanstandeten Materials. Romahaus gewährt dem Kunden die folgenden Garantiezeiten:

– 5 Jahre auf die Profile, Dachrinnen, Dachleisten und die Dachkonstruktion;

– 5 Jahre auf die Dacheindeckung;

– 5 Jahre auf Fenster- und Türrahmen, Scharniere und Schlösser;

– 1 Jahr für die Montagearbeiten.

14.3 Empfohlene Wartung der gelieferten Waren:

– Halten Sie die Dachrinnen sauber und achten Sie darauf, dass das Wasser ungehindert abfließen kann;

– Reinigung der Teile und Auftragen einer Schutzwachsschicht;

– Reinigen Sie die Beschläge jährlich und schmieren Sie die drehenden Teile;

– Prüfen Sie, ob der Anschluss der Wände an das Fundament noch wasserdicht ist.

14.4 Von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die nach Verschmutzung nur schwer zu reinigen sind, die Nachjustierung von Türen/Rahmen infolge der Bearbeitung des Materials, die Reparatur von Dachrinnen und Dächern infolge von Naturkatastrophen, ein wasserdichter Anschluss der Wände an das Fundament, Reparaturen infolge eines gesunkenen Fundaments.

14.5 Gewährleistung und Service gelten nur bei vollständiger Bezahlung durch Romahaus.

Artikel 15 Vorbehaltsrecht

Ist Romahaus im Besitz von Waren, die dem Auftraggeber gehören, so ist Romahaus berechtigt, diese Waren bis zur Begleichung

aller Kosten, die Romahaus bei der Ausführung des Auftrags entstanden sind, zurückzubehalten, es sei denn, der Auftraggeber hat für diese Kosten eine ausreichende Sicherheit geleistet. Dieses Rückbehaltungsrecht steht Romahaus auch aufgrund früherer Verträge zu, aus denen der Auftraggeber noch Zahlungen schuldet.

Artikel 16 Haftung

16.1 Romahaus haftet nicht für Kosten, Schäden und Zinsen, die als direkte oder indirekte Folge davon entstehen können:

a. Höhere Gewalt, wie in diesen Bedingungen näher beschrieben;

b. Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, seiner Untergebenen oder anderer Personen, die von ihm oder in seinem Auftrag beschäftigt werden;

c. Nachlässigkeit des Kunden bei der Wartung der gelieferten Waren, wie im Artikel “Garantie” beschrieben;

d. Normale Abnutzung der gelieferten Waren durch den täglichen Gebrauch;

e. Verfärbungen der gelieferten Ware durch Witterungs- und Lichteinflüsse, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde;

f. Jede andere äußere Ursache.

16.2 Romahaus haftet für Schäden am Werk, an den Hilfsmitteln und an der Ausrüstung sobers und/oder Dritter nur, soweit diese durch Verschulden von Romahaus oder von Dritten entstanden sind, und zwar im Rahmen der von Romahaus abgeschlossenen Versicherung, höchstens jedoch in Höhe des Rechnungswertes,

die bei Romahaus beschäftigt waren.

16.3 Romahaus ist nicht verpflichtet, den vom Auftraggeber erlittenen Geschäftsausfall und/oder Folgeschaden zu ersetzen.

Artikel 17 Höhere Gewalt

17.1 Außergewöhnliche Umstände, darunter Sturmschäden und andere Naturkatastrophen, extreme Witterungsbedingungen (Frost, Eis, Hagel, Schnee, Sturm), Behinderung durch Dritte, Behinderung des Transports im Allgemeinen, ganzer oder teilweiser Streik, Unruhen, Krieg oder Kriegsgefahr sowohl hier als auch im Herkunftsland der Materialien, Ausschlüsse, Verlust oder Beschädigung von Waren während des Transports zu Romahaus oder zum Kunden, Nichtlieferung oder verspätete Lieferung von Waren durch Lieferanten von Romahaus, Ex- und Importverbote, Romahaus haftet nicht für Schäden, die sich aus Umständen ergeben, auf die es keinen Einfluss hat, wie z.B.: vollständige oder teilweise Mobilisierung, behördliche Maßnahmen, Feuer, Betriebsstörungen und Unfälle im Unternehmen oder in den Transportmitteln von Romahaus oder in den Transportmitteln Dritter, Erhebung von Abgaben oder andere behördliche Maßnahmen, die zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse führen, die Romahaus von seiner Lieferpflicht entbinden, ohne dass der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz, gleich welcher Art und gleich welcher Bezeichnung, geltend machen kann.

17.2 In diesen oder ähnlichen Fällen ist Romahaus berechtigt, den Kaufvertrag nach eigenem Ermessen aufzulösen oder auszusetzen bzw. zu ändern, bis die außergewöhnlichen Umstände nicht mehr bestehen, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, die gelieferten Leistungen zu bezahlen.

Artikel 18 Eigentumsvorbehalt

18.1 Solange Romahaus keine vollständige Zahlung aus einem Kaufvertrag (einschließlich etwaiger Schäden, Kosten und Zinsen) erhalten hat, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Romahaus.

18.2 Romahaus ist berechtigt, diese Sachen zurückzufordern und in Besitz zu nehmen, wenn der vertragsbrüchige Auftraggeber Konkurs anmeldet oder für insolvent erklärt wird, einen Zahlungsaufschub beantragt oder erwirkt, ein Umschuldungsverfahren nach dem deutschen Gesetz über die Umschuldung natürlicher Personen eingeleitet wird oder wenn sein Eigentum oder Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird.

18.3 Alle Verfügungen über die verkauften und gelieferten Waren sind dem Kunden untersagt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.

Artikel 19 Nichterfüllung und Auflösung

19.1 Wenn der Auftraggeber in irgendeiner Weise vertragsbrüchig ist, ist er sofort in Verzug, ohne dass es einer Mahnungen bedarf. Unbeschadet der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Romahaus im Falle des Verzugs berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag auszusetzen oder den Vertrag nach eigenem Ermessen ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise für aufgelöst zu erklären.

19.2 Die Parteien haben das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne gerichtliche Intervention per Einschreiben aufzulösen, wenn:

a. Die andere Partei erfüllt eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nachdem ihr eine angemessene Frist gesetzt wurde. Romahaus ist darüber hinaus berechtigt, bei Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen durch den Auftraggeber die Erfüllung des Vertrages nach eigenem Ermessen auszusetzen.

b. Die andere Partei meldet Konkurs an oder wird für insolvent erklärt, beantragt oder erwirkt einen Zahlungsaufschub, unterliegt einer Umschuldungsregelung nach dem deutschen Gesetz über die Umschuldung oder ihr Eigentum oder Vermögen wird ganz oder

teilweise gepfändet.

c. Die andere Partei stirbt, wird unter Vormundschaft gestellt oder wird aufgelöst.

d. Die andere Partei stellt ihren Betrieb ein, verlegt ihn oder beabsichtigt, Deutschland zu verlassen.

19.3 Wenn sich Romahaus auf Absatz 2 dieses Artikels beruft, ist Romahaus berechtigt, den vom Auftraggeber geschuldeten Betrag für die von Romahaus bereits erbrachten Leistungen in voller Höhe einzufordern, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, und zwar unbeschadet des Rechts von Romahaus auf Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen.

Artikel 20 Zahlung

20.1 Wenn nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware, vor dem Abladen, ohne Abzug sofort fällig. Der Kaufpreis kann in bar oder per Online-Banking mit Kopie der Überweisung beglichen werden. Eine Anzahlung ist nur in besonderen Fällen erforderlich, der Auftraggeber erhält dann eine gesonderte Nachricht.

20.2 Für Teillieferungen sind angemessene Teilzahlungen zu leisten, die dem Verhältnis zur Gesamtlieferung entsprechen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Romahaus nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware herauszuverlangen und zurückzunehmen. Romahaus kann außerdem die Weiterveräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

20.3 Eine Zahlungsverweigerung oder Zurückbehaltung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber einen Mangel oder sonstige Beanstandungen bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass Romahaus den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessen Umfange zurückbehalten werden.

20.4 Eine Zurückbehaltung oder Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggfs. bestehender Gegenansprüche des Auftraggebers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

20.5 Romahaus ist darüber hinaus berechtigt, vom Auftraggeber neben der Hauptsumme alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu verlangen, die durch Nichtbezahlung verursacht werden, einschließlich der Kosten des Rechtsanwalts, des Staatsanwalts, des Zwangsverwalters und des Inkassobüros.

20.6 Alle anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß den Sätzen berechnet, die dem Deutschen Verband für das Justizwesen zu diesem Zeitpunkt für angemessen hält. Zu den außergerichtlichen Kosten kommen noch alle Kosten für Rechtsberatung und -beistand hinzu.

Artikel 21 Geltendes Recht

Auf alle von Romahaus abgeschlossenen Verträge und/oder von Romahaus vorgenommenen Handlungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung; diese Verträge und/oder Handlungen gelten als in Deutschland abgeschlossen bzw. vorgenommen.

Artikel 22 Rechtsstreitigkeiten

Für alle Streitigkeiten, die sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen ergeben, einschließlich der bloßen Einziehung der geschuldeten Beträge, ist auf Wunsch von Romahaus das Zivilgericht am Sitz von Romahaus zuständig, soweit dieses gesetzlich dazu befugt ist.